Verlag:
GRIN VERLAG
Erschienen:
19.12.2019
Seitenanzahl:
26
EAN:
9783346086815
Sprache:
Deutsch
Format:
PDF
Schutz:
Dig. Wass.

Rechtsfragen über die Beziehung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Sebastian Lösch


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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16.00, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Hauptaugenmerk dieser Arbeit ist das Kollektivarbeitsrecht, insbesondere das zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geltende Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 I BetrVG, also das Verhältnis vom Betriebsrat zum Arbeitgeber. Das Verhältnis vom Betriebsrat zum Arbeitgeber wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) normiert. Dabei wird vor allem die Stellung der Arbeitnehmer im Betrieb sowie deren Mitwirkung im Betriebsrat geregelt. Der Betriebsrat ist gewähltes Organ der Betriebsverfassung und Interessenvertreter der Arbeitnehmer. Somit kann es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu Interessensgegensätzen kommen. Deutlich werden diese Interessengegensätze unter anderem im Urteil des LAG Köln vom 16.04.2015. In diesem Urteil hatte das LAG unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber i.R.d. Ein- und Umgruppierung verpflichtet ist, dem Betriebsrat - bei der obligatorischen Anhörung nach § 99 I BetrVG - den Subsumtionsteil seiner standardisierten Eingruppierungsunterlagen zu überlassen. Das LAG bejahte diese Pflicht. Zum einen sei die Kenntnis der rechtlichen Überlegungen des Arbeitgebers bezüglich der getätigten Eingruppierungsentscheidung eine Erleichterung für den Betriebsrat i.R.s. Mitbeurteilungsaufgabe und zum anderen könne diese Kenntnis zur Förderung eines zielführenden Miteinander bzgl. einer, von den Betriebspartnern gemeinsam getragenen, Eingruppierungsentscheidung beitragen. Ein Miteinander i.S.v. Zusammenarbeit schreibe das Gesetz in § 2 I BetrVG als Idealfall vor. Deswegen habe der Arbeitgeber die Pflicht dem Betriebsrat den Subsumtionsteil zu überlassen. Ein Vorenthalten des Subsumtionsteils stelle daher eine Verletzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 I BetrVG dar.

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