Verlag:
GRIN VERLAG
Erschienen:
13.12.2003
Seitenanzahl:
52
ISBN:
3638239411
EAN:
9783638239417
Sprache:
Deutsch
Format:
EPUB
Schutz:
Dig. Wass.
Downloadzeit:
Maximaler Downloadzeitraum: 24 Monate

Gerichtliche Genehmigungen

Dirk Fischer


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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: gut, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Elterliche SorgeDer Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach§§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamenHandeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der denMinderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährigeunter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HSBGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteilist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterlicheSorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragenworden ist.2. VormundschaftSteht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern wederin den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheitenzur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigennicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgerichtvon Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen.Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zurelterlichen Sorge.1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung derRechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGBvertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlichunbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich. 3. Rechtliche BetreuungKann eine natürliche Person2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheitoder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheitenteilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgerichtzu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäߧ 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB)unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden.3[...]1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1.2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nichtdurch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB.3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden,wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtlicheBetreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

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