Verlag:
GRIN VERLAG
Erschienen:
16.06.2003
Seitenanzahl:
21
ISBN:
3638201600
EAN:
9783638201605
Sprache:
Deutsch
Format:
EPUB
Schutz:
Dig. Wass.
Downloadzeit:
Maximaler Downloadzeitraum: 24 Monate

Wohnungsrecht - Mietgebrauch und seine Grenzen

Atif Yildirim


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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: gut, Universität zu Köln (Professur für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie), Veranstaltung: Seminar Wohnungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: A. AllgemeinesGemäß § 535 Abs.1 S.1 BGB wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während derMietzeit zu gewähren. In diesem breiten Spektrum finden sich eine große Anzahl von Konstellationen, in derInteressengegensätze aufeinander prallen. Dieses Spektrum reicht von der Installation einer Parabolantenne bis zurUntervermietung der Mietsache und noch viel weiter.Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Diese beschränkt sich nicht nurdarauf, den Besitz des Mieters nicht aktiv zu stören. Vielmehr geht diese Pflicht insoweit, als dass der VermieterBesitzstörungen gegebenenfalls durch positives Tun abzuwenden hat, um den Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zugewähren. Während dessen ist der Mieter verpflichtet, Wohngebrauchsüberschreitungen zu unterlassen1. Wohnt derVermieter im selben Haus, treffen ihn weitgehend die selben Verpflichtungen und Wohnverhaltensregeln. Auch der nichtim Hause wohnende Vermieter muss sich so behandeln lassen, wie er es von seinen Mietern verlangt. Daher darf sich derVermieter beispielsweise nicht gegen einen lauten Mieter wehren, wenn er selber im Erdgeschoss eine Diskothek unterhält.I. Rechtsstellung des Mieters bezgl. des MietgebrauchsMieter können sich auf den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs.1 GG berufen; das Besitzrecht des Mieters ist demEigentumsrecht des Vermieters gleichgestellt2. Dies begründet sich überwiegend damit, dass die Wohnung dem Mieter alsräumlicher Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit und als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung dient undder grundrechtliche Eigentumsschutz Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit, sowie des allgemeinenPersönlichkeitsrechtes beinhaltet3.II. Rechtsstellung des Vermieters bezgl. des MietgebrauchsDer Vermieter wiederum hat neben seinem grundrechtlichen Eigentumsschutz, die Möglichkeit auf Unterlassung zuklagen, wenn der Mieter einen, noch näher zu erläuternden, vertragswidrigen Gebrauch trotz einer Abmahnung fortsetzt, §541 BGB. Des Weiteren steht dem vermietenden Eigentümer ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs.1 S.1 BGB bzw.ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs.1 S.2 BGB gegen den störenden Mieter zu. [...]1 Brox/ Walker, in Bes.SchR § 11 Rn.282 BVerfG WM 1993, 373 BVerfG WM 1994, 121; BVerfG WM 1989, 114

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