Zum Umfang der einem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellenden Sach- und Personalmittel
Sebastian Haftmann
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2.0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (FB Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar Öffentliches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Initiiert durch die Europäische Datenschutzrichtlinie (DSRL)1 sind nach derNovellierung des BDSG im Mai 2001 alle öffentlichen Stellen des Bundesverpflichtet einen sog. behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.Neu ist diese Art der internen, dezentralen Datenschutzkontrolle im öffentlichenBereich nicht. So wurde sie seit 1986 durch das HDSG auf Landesebenebereits mit gesetzlicher Basis betrieben.2 Auch die Erkenntnis, dass die zentraleDatenschutzgewährleistung in öffentlichen Stellen durch den Bundes- und dieLandesbeauftragten unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hatte, führte Anfangder 90er Jahre dazu, dass viele Behörden, allerdings ohne gesetzlicheMotivation, interne Datenschutzbeauftragte ernannten.3Im nicht-öffentlichen Sektor kennt man den betrieblichenDatenschutzbeauftragten schon seit längerem zumindest aus den §§ 36 und 37BDSG a.F.Mit der Umsetzung der DSRL durch die Neufassung des BDSG und diegleichzeitige jedoch nicht einheitliche4 Anpassung der LDSG haben dieGesetzgeber nun versucht dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Profil zuverleihen.Sinn und Zweck vorliegender Arbeit ist es, dieses kodifizierte Profil darzustellen,wobei auf die Ausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten mittätigkeitsbezogenen Mitteln besonders eingegangen werden soll.1 Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutznatürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freienDatenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L281/32 vom 23.11.1995.2 nämlich in Hessen; dazu Gola, DuD 1999, 342; ebenso Ordemann/Schomerus, BDSG, 5. Aufl.1992, § 36 Anm. 8.3 Abel, MMR 2002, 289.4 Gemeint sind unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen LDSG bzgl. Bestellung,Vertretung, Rechten, Pflichten etc. des DSB; im Einzelnen Abel, MMR 2002, 289-294.