Verlag:
GRIN VERLAG
Erschienen:
14.02.2023
Seitenanzahl:
23
EAN:
9783346811943
Sprache:
Deutsch
Format:
PDF
Schutz:
Dig. Wass.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einem Widerruf alternierender Telearbeit


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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Hausarbeit legt den Fokus darauf zu ermitteln, welche Beteiligungsrechte bei einem Widerruf alternierender Telearbeit durch den Arbeitgeber existieren. Liegt in einem Widerruf einer Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit eine Versetzung nach dem BetrVG vor? Welche Beteiligungsrechte bestehen dann zugunsten des Betriebsrats in diesem Fall? Welche Pflichten ergeben sich daraus für den Arbeitgeber? Mit welchen Rechtsfolgen muss der Arbeitgeber rechnen, wenn er die Beteiligungsrechte des Betriebsrats außer Acht lässt? Mit zunehmender Entwicklung erbringen seit einigen Jahren viele Mitarbeiter, mit dem Einverständnis des Arbeitgebers, ihre Arbeitsleistung abwechselnd an einem häuslichen Arbeitsplatz und einem betrieblichen Arbeitsplatz. Dies ist rechtlich als alternierende Telearbeit bekannt und ist eine Unterform der Telearbeit. Grundsätzlich besteht aktuell weder zugunsten des Arbeitgebers noch des Mitarbeiters ein Anspruch auf Telearbeit. Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter die Telearbeitsbedingungen arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festlegen, um diese individualrechtlich rechtswirksam einzuführen. Konkret in Bezug auf die Beendigung der alternierenden Telearbeit gibt es gegenwärtig keine gesetzliche Regelung. Diese kann in der o.g. Vereinbarung geregelt werden. Aber auch ohne eine solche vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber im Gebrauch seines Weisungsrechts nach § 106 GewO und unter Berücksichtigung der Grenzen des billigen Ermessens die alternierende Telearbeit beenden und den Arbeitsort des Mitarbeiters erneut bestimmen. Rechtliche Auseinandersetzungen gibt es jedoch immer wieder bezüglich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, sowohl bei der Einführung als auch bei der Beendigung alternierender Telearbeit, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Vorschriften des BetrVG zur Beteiligung des Betriebsrats.

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