Verlag:
GRIN VERLAG
Erschienen:
08.03.2004
Seitenanzahl:
18
ISBN:
3638259358
EAN:
9783638259354
Sprache:
Deutsch
Format:
EPUB
Schutz:
Dig. Wass.
Downloadzeit:
Maximaler Downloadzeitraum: 24 Monate

Die liechtensteinische Stiftung aus Sicht von in Österreich ansässigen Stifter und Begünstigten

Elisabeth Schauer


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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, Johannes Kepler Universität Linz (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Literaturseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solche bei der Errichtung der Stiftungauftritt und auf deren Willen sie beruht. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähigePerson sein. Das heißt neben den natürlichen Personen kommen auch juristische Personensowie teilrechtsfähige Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften in Betracht 1.Der Stifter ist aus der Stiftungsurkunde ersichtlich. Die Stiftungsurkunde ist in dieUrkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen2. Der Stifter hat folgende Rechte, die ihmvorbehalten sind: das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung3 und das Recht zumWiderruf der Privatstiftung, unter der Voraussetzungen, dass dies in der Stiftungsurkundefestgeschrieben wird. Die Rechte des Stifters sind höchstpersönlich und erlöschen mit demTod4.Ist der Stifter eine natürliche Person mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt inÖsterreich, so ist er gemäß § 1 Abs 2 EStG in Österreich unbeschränkteinkommenssteuerpflichtig. Handelt es sich beim Stifter um eine Körperschaft, so unterliegtsie nach § 1 Abs 2 KStG der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht, wenn sie inÖsterreich ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.Die Zuwendungen des Stifters an die liechtensteinische Stiftung können sowohl aus demPrivatvermögen wie auch aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Bei Zuwendungen aus demBetriebsvermögen des Stifters ist weiters zu unterscheiden zwischen betrieblich oder nichtbetrieblich veranlasster Vermögensübertragung. Bei Kauf, Tausch, Miete oderDarlehensgewährung liegt indes keine Zuwendung vor5.1 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 170.2 Vgl. § 12 Abs. 2 Z. 1 PSG.3 Vgl. § 33 PSG.4 Vgl. § 34 PSG.5 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 178.

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