Verlag:
GRIN VERLAG
Erschienen:
13.11.2003
Seitenanzahl:
13
ISBN:
3638230309
EAN:
9783638230308
Sprache:
Deutsch
Format:
EPUB
Schutz:
Dig. Wass.
Downloadzeit:
Maximaler Downloadzeitraum: 24 Monate

Unterrichtsstunde: Das verkehrssichere Fahrrad

Kerstin-M. Gärtner


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Unterrichtsentwurf aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Didaktik - Sachunterricht, Heimatkunde, Note: 1,5, Pädagogische Hochschule Heidelberg (-), Sprache: Deutsch, Abstract: In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass Kinder, die älterals acht Jahre sind, sich den Verkehrsregeln für das Fahrradfahren entsprechend verhaltenmüssen.§2 der StVO besagt zudem, dass man sich nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad imöffentlichen Straßenverkehr bewegen darf.Die Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften bezüglich des Fahrradfahrens im öffentlichenStraßenverkehr sind in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgelegt. Laut §2, Abs.1, Satz 1 der StVZO gibt es keine Altersbegrenzung, um aktiv am öffentlichenStraßenverkehr teilnehmen zu können. Die Voraussetzung ist, dass der Verkehrsteilnehmerverkehrstüchtig ist. Die Verkehrstüchtigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die Person im Fallekörperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Straßenverkehr bewegen kann.Ein Kind, das im Straßenverkehr teilnimmt, muss wissen, welche Ausrüstungsgegenstände dasFahrrad verkehrssicher machen. Scheinwerfer:Vorgeschrieben ist weißes Licht. Der Scheinwerfer darf nur zusammen mit der Schlussleuchteeinschaltbar sein. Die Stromversorgung erfolgt durch eine Lichtmaschine (Dynamo) und darfzusätzlich auch durch Batterien erfolgen. Ausgenommen davon sind z. Zt. nur Rennräder, derenGewicht weniger als 11 kg beträgt. An diesen Fahrrädern dürfen als Scheinwerfer undSchlussleuchte auch Batterieleuchten, die nicht fest am Fahrrad angebracht sein brauchen,vorhanden sein.Achtung: Rennfahrer müssen die betriebsbereiten Batterieleuchten auch am Tage mit sich führen.Anmerkung: Auch an einem Mountainbike muss ein Scheinwerfer für weißes Licht vorhandensein. (§67, Abs. 1, 2, 3, 11, 12 und §72 StVZO) [...]

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