Verlag:
GRIN VERLAG
Erschienen:
29.10.2003
Seitenanzahl:
33
ISBN:
3638228673
EAN:
9783638228671
Sprache:
Deutsch
Format:
EPUB
Schutz:
Dig. Wass.
Downloadzeit:
Maximaler Downloadzeitraum: 24 Monate

Diversion - Vorteile und Gefahren

Nicole Haßdenteufel


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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, Fachhochschule Mannheim, Hochschule für Sozialwesen (-), Veranstaltung: Strafrecht/Jugendstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit ca. 20 Jahren gewinnt die Diversion vor allem im Jugendstrafrecht immer mehr anBedeutung. Eine Studie der Konstanzer Inventar Sanktionsforschung besagt, dass in den 90erJahren ca. 2/3 der Sanktionsverfahren informell beendet wurden. Den größten Anteil daranhaben Jugendliche und Heranwachsende, für die das JGG Anwendung findet (Schwind, 2002,S. 68). Ursache dafür sind verschiedene Faktoren. Einerseits sind es kriminologischeErkenntnisse, die zeigen, dass sich Jugendkriminalität in Ursache, Art und Ausführung vonder Erwachsenenkriminalität unterscheidet und dass Erziehung in den meisten Fälleneffektiver ist als Strafe. Andererseits hat man eingesehen, dass eine formelle Verurteilung(auch bei Erwachsenen) nicht immer eine angemessene Reaktion auf delinquentes Verhaltenist. Außerdem gibt es auch verfahrensökonomische Gründe, die (wenn auch zweitrangig) dazubeitragen, dass ein Verfahren im Rahmen einer Diversion eingestellt wird.Im Folgenden werde ich den Begriff und die Entwicklung von Diversion allgemein erklärenund unter welchen Bedingungen sie im Jugend- und im Erwachsenenstrafrecht angewendetwerden kann. Dabei werde ich auf die Vorschriften des JGG und deren Anwendungdetaillierter eingehen, da im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht vom engenDiversionsbegriff die Rede ist, während der erweiterte sich auf das Erwachsenenstrafrechtbezieht.Auch bei den Zielvorstellungen, Vorteilen und Gefahren werde ich mich ausschließlich aufdie Jugendkriminalität beziehen, weil (obwohl sich die Ziele bei Jugendlichen undErwachsenen in gewisser Weise ähneln) wesentlich mehr Verfahren nach §§ 45 und 47 JGGeingestellt werden als nach §§ 153ff StPO und weil Diversion im eigentlichen Sinne nur imJugendstrafrecht angewendet wird (enger Diversionsbegriff).

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